Als Schulpflicht bezeichnet man die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem bestimmten Alter, für Jugendliche und Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter, eine Schule zu besuchen.
Die Schulpflicht dauert 12 Jahre (Art. 35 Abs. 2 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz). Sie gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht, die nach neun Schuljahren beendet ist (Art. 37 Abs. 3 BayEUG) und in die Berufsschulpflicht, die durch den Besuch der Berufsschule erfüllt wird.
Berufsschulpflicht
Die Berufsschule ist Pflichtschule für alle, die in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung stehen; ausgenommen sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung.
Grundsätzlich endet die Berufsschulpflicht mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. Die Berufsschulpflicht endet jedoch mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Auszubildende das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Auch Schulabgänger ohne mittleren Schulabschluss, die kein Ausbildungsverhältnis eingehen, sind berufsschulpflichtig.
Berufsschulberechtigung
Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden, sind zum Besuch der Berufsschule berechtigt (Art. 40 Abs.1 BayEUG). Umschüler für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Umschulungsvertrag nach § 47 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule teilzunehmen (Art. 10 Abs. 2 BayEUG).
Stand: 17.02.2011